Vertrauensärztliche Untersuchungen in der Gastronomie: Michel Péclards mutiger Schritt gegen Krankheitsmissbrauch
In der Welt der Gastronomie, wo der Puls oft schneller schlägt als in manch anderem Berufsfeld, hat Michel Péclard, ein bekannter Zürcher Gastronom, einen mutigen Schritt gewagt. Er hat sich dazu entschieden, krankgemeldete Mitarbeitende zur Vertrauensärztin zu schicken. Das klingt zunächst nach einem radikalen Vorgehen, doch für Péclard ist es eine wirtschaftliche Notwendigkeit. „Die Absenzen sind seit der Einführung dieser Regelung um 70 Prozent zurückgegangen“, sagt er und belegt damit, wie wichtig es ihm ist, die Kosten durch Personalausfälle zu minimieren. Schließlich können solche Ausfälle für Unternehmen seiner Größe richtig ins Geld gehen.
Doch was steckt hinter dieser Maßnahme? Péclard begründet sein Vorgehen mit seinen Erfahrungen in seinen Gastronomiebetrieben. Er hat, wie er selbst sagt, ein gewisses Misstrauen gegenüber bestimmten Krankmeldungen entwickelt, ohne jedoch die tatsächlichen Krankheiten der Mitarbeitenden infrage zu stellen. Es geht ihm vielmehr darum, ungerechtfertigte Absenzen zu bekämpfen. In diesem Spannungsfeld zwischen Vertrauen und Kontrolle zeigt sich ein gewisser Zwiespalt in der Personalführung, der in der personalintensiven Gastronomiebranche sicherlich für Gesprächsstoff sorgt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
In der Schweiz gibt es klare Regelungen, wenn es um vertrauensärztliche Untersuchungen geht. Diese dürfen nur angeordnet werden, wenn es objektive Anhaltspunkte gibt, die berechtigte Zweifel an einem Arztzeugnis begründen. Pauschales Misstrauen reicht nicht aus! Wenn Mitarbeitende krank sind, obliegt es ihnen, ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein Arztzeugnis nachzuweisen. Dieses hat zwar hohen, aber keinen absoluten Beweiswert. Objektive Anhaltspunkte können etwa ein unleserliches oder übermäßig rückdatiertes Arztzeugnis sein oder Freizeitaktivitäten, die trotz einer angeblichen Krankheit stattfinden.
Es gibt jedoch noch mehr zu beachten. Die Aufforderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung sollte möglichst schnell erfolgen, wenn Zweifel bestehen. Denn mit der Zeit sinkt der Beweiswert. Die Treuepflicht des Mitarbeitenden und das Weisungsrecht des Arbeitgebers spielen hier eine zentrale Rolle. Eine schriftliche Aufforderung muss den Hintergrund und die Kostenübernahme klar kommunizieren. Und ja, Mitarbeitende haben das Recht, Einwendungen zu erheben – sei es gegen die Person des Vertrauensarztes oder aufgrund von Transportunfähigkeit. Aber die Untersuchungspflicht bleibt bestehen, auch wenn berechtigte Einwendungen vorgebracht werden.
Die Rolle des Vertrauensarztes
Ein wichtiger Punkt: Der Vertrauensarzt darf der Arbeitgeberin nur arbeitsrelevante Informationen mitteilen. Dazu gehören der Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie mögliche alternative Einsatzmöglichkeiten. Dinge wie Diagnose oder allgemeiner Gesundheitszustand bleiben im ärztlichen Berufsgeheimnis verborgen. Das ist gut so! Schließlich soll die Privatsphäre der Mitarbeitenden gewahrt bleiben. Wenn jedoch ein Mitarbeitender die Untersuchung unberechtigt verweigert, kann die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung einstellen, bis alles geklärt ist. Das ist ein schmaler Grat, auf dem sich Arbeitgeber und Mitarbeitende bewegen müssen.
Die Diskussion um Absenzen und deren Kontrolle ist also alles andere als trivial. Sie berührt nicht nur wirtschaftliche Aspekte, sondern auch das Vertrauen zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebern. Der Schritt von Michel Péclard könnte wegweisend sein, könnte aber auch für hitzige Debatten in der Branche sorgen. Was denken Sie darüber? Ist es der richtige Weg, um die Absenzen in der Gastronomie zu reduzieren, oder wird hier ein schmaler Grat überschritten? Die Meinungen sind sicherlich geteilt, und das ist auch gut so.
