In der Reisebranche tut sich mal wieder einiges, und das ist nicht nur für die großen Veranstalter von Bedeutung, sondern auch für die kleinen und mittleren Unternehmen, die oft im Schatten der Giganten agieren. Am 13. November 2025 hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass die Margenbesteuerung nach § 25 UStG auch für Reiseveranstalter außerhalb der EU gilt. Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Finanzverwaltung, die solche Anbieter bisher von der Regelung ausgeschlossen hat. Na, das könnte ja spannend werden! Internationale Anbieter müssen sich jetzt ernsthaft mit ihrer Kalkulation auseinandersetzen. Wer hätte gedacht, dass das Steuerrecht so viel Aufregung mit sich bringen kann?

Aber das ist noch nicht alles. Das Kammergericht Berlin hat jüngst die Klage von Dertour abgewiesen, die 1,27 Millionen Euro vom Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) zurückfordern wollte. Hierbei wurde bestätigt, dass die Beitragspflicht auf dem Umsatz im Abrechnungszeitraum basiert und nicht auf dem Buchungszeitpunkt. Die Revision wurde nicht zugelassen – das heißt, die Entscheidung steht fest. Tui hat bereits Reformen des DRSF gefordert, um die Beiträge zu senken und Sicherheitsleistungen zu reduzieren. Man fragt sich, wie lange die Branche noch mit diesen Regelungen leben kann, bevor Änderungen notwendig werden.

Neue Herausforderungen und EU-Richtlinien

Ein weiterer Aspekt, der die Reiseveranstalter betrifft, ist die Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent nicht für alle Bestandteile einer Pauschalreise gilt. Bei einem „Urlaub auf dem Bauernhof“ ist beispielsweise nur die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen begünstigt; andere Leistungen wie Wellness unterliegen dem vollen Steuersatz von 19 Prozent. Das bringt die Anbieter in eine schwierige Lage, denn sie müssen ihre Preisgestaltung genau im Auge behalten, um nicht in die steuerliche Falle zu tappen. Ab dem 1. Juli 2026 wird für pauschalierende Landwirte beim Verkauf von Anlagegütern der Regelsteuersatz von 19 Prozent gelten, wobei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bleibt. Ein weiteres Puzzlestück in diesem komplexen Steuermosaik.

Und als ob das nicht genug wäre, steht ab 1. Juli 2030 die EU-Richtlinie „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ins Haus. Sie wird verpflichtend für strukturierte elektronische Rechnungen und Echtzeit-Reporting. Unternehmen sollten sich also besser jetzt schon auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten, denn die Zeit rennt! Im Zusammenhang mit mobiles Arbeiten im Ausland gibt es ebenfalls administrative Hürden zu beachten. Die A1-Bescheinigung für kurze Einsätze ist da nur ein kleiner Teil des Ganzen. Ab 183 Tagen im Ausland droht Steuerpflicht im Zielland und das Risiko einer Betriebsstätte – das kann ganz schön teuer werden.

Reiseleistungen und die Margenbesteuerung

Der Anwendungsbereich von § 25 UStG ist alles andere als simpel. Unternehmer müssen im eigenen Namen auftreten und Reisevorleistungen nutzen. Einzelleistungen müssen mindestens eine Beherbergungsleistung enthalten, und diese Regelung gilt nur für entgeltliche, im Inland steuerbare Leistungen. Und was, wenn man denkt, dass man alles richtig gemacht hat und am Ende doch nicht? Bei eigener Erbringung von Reiseleistungen, wie der Nutzung von eigenen Transportmitteln, findet § 25 UStG keine Anwendung. Das ist verwirrend, aber so steht es im Gesetz.

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Es gibt auch eine interessante Wendung bezüglich negativer Margen. Diese können auftreten, wenn die Aufwendungen für Reisevorleistungen höher oder gleich dem Reisepreis sind. In solchen Fällen könnte es unter Umständen zu einer „negativen Steuer“ kommen, die erstattet werden kann. Das klingt fast zu gut, um wahr zu sein, oder? Bisher war es so, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Gruppenmarge möglich war, aber ab dem 1. Januar 2022 ist die Einzelmargenermittlung Pflicht. Negative Einzelmargen dürfen nicht verrechnet werden, und das sorgt für zusätzliche Verwirrung und Unsicherheit.

Zusammenfassend ist die Reisebranche momentan ein regelrechtes Minenfeld voller steuerlicher Herausforderungen und rechtlicher Unsicherheiten. Es bleibt spannend, wie sich die Entwicklungen weiter gestalten werden und wie die Akteure darauf reagieren. Die Zeit läuft, und die Vorbereitungen für alle diese Änderungen sollten höchste Priorität haben!