Heute ist der 2.10.2026 und es gibt Neuigkeiten aus der Hotellerie, die für viele in der Branche von großer Bedeutung sind. Der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen bleibt bis Ende 2031 bei 3,8 %. Das haben der Ständerat und der Nationalrat einstimmig entschieden. Eine Erhöhung auf den Normalsatz von 8,1 % ab 2028 wurde abgelehnt, was für viele Hoteliers eine Erleichterung darstellt. Immerhin wurde die Vorlage am 2. Oktober in den Schlussabstimmungen von beiden Räten angenommen. HotellerieSuisse hat die Verlängerung zwar begrüßt, aber auch kritisiert, dass sie nur vier Jahre beträgt. Die Branche hatte sich für eine längere Verlängerung bis Ende 2035 ausgesprochen – ein Wunsch, der nicht erfüllt wurde.

In der Sommer- und Herbstsession gab es einige Diskussionen. Der Nationalrat hatte zunächst ein Nichteintreten beschlossen, änderte jedoch seinen Kurs und stimmte schließlich für die Verlängerung. Ein weiterer Punkt, der positive Wellen schlägt, ist die Entscheidung zur Abgabenfreiheit von freiwilligen Trinkgeldern. Diese bleiben abgabenfrei, was sowohl für die Gäste als auch für die Beschäftigten der Branche von Vorteil ist. Der Nationalrat nahm die Motion mit 125 zu 51 Stimmen an, und der Bundesrat wird nun eine gesetzliche Grundlage erarbeiten müssen. Das bedeutet konkret, dass Trinkgelder, ob bar oder elektronisch, nicht als maßgeblicher Lohn betrachtet werden. Ein kleiner Lichtblick, könnte man sagen!

Die Situation in Deutschland

Was ist eigentlich mit der Umsatzsteuer in Deutschland? Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung zur Beschränkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf bestimmte Aspekte der Beherbergungsleistungen mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist. In Deutschland gilt für kurzfristige Beherbergungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Allerdings ist das nicht für alle damit verbundenen Leistungen der Fall. Leistungen, die nicht direkt der Beherbergung dienen – ich sag nur: Frühstück, Parkplätze, WLAN oder die Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen – unterliegen dem normalen Steuersatz von 19 %. Das kann für viele Hotelbetreiber eine echte Herausforderung sein!

Der Bundesfinanzhof hatte dem EuGH in drei verbundenen Rechtssachen Fragen zur Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Nebenleistungen vorgelegt. Es stellte sich heraus, dass nationale Regelungen den ermäßigten Steuersatz auf spezifische Aspekte beschränken dürfen, solange die Abgrenzung klar ist und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt. Also, wenn ein Hotelübernachtungspaket auch Frühstück und Parkplätze umfasst, kann es sein, dass das Frühstück dem Normalsatz unterliegt – und das kann ganz schön ins Geld gehen. Die korrekte Abrechnung ist hier entscheidend für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

Ein Blick in die Zukunft

Das Thema der umsatzsteuerlichen Behandlung von Übernachtungsleistungen bleibt spannend. Am 5. März 2026 wird der EuGH eine Entscheidung dazu treffen. Der Bundesfinanzhof hat bereits Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung kurzfristiger Beherbergungsleistungen vorgelegt, und das wird sicher viele Hoteliers aufhorchen lassen. Unternehmen argumentieren, dass die Aufteilung zwischen Unterkunft und Nebenleistungen unionsrechtswidrig sei, da es sich um unselbstständige Nebenleistungen handele. Wie es aussieht, wird der EuGH klären, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie es erlaubt, den ermäßigten Steuersatz nur auf die Unterkunft anzuwenden. Die Diskussion über die steuerliche Behandlung von Beherbergungsleistungen wird also auch in den kommenden Jahren nicht enden.

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Insgesamt bleibt die Hotellerie in Deutschland und der Schweiz ein dynamisches Umfeld, in dem sich viel bewegt. Die Branche muss stets am Puls der Zeit bleiben, um sich den Herausforderungen und Chancen der Zukunft zu stellen. Die aktuellen Entwicklungen rund um die Mehrwertsteuer sind nur ein Teil des großen Ganzen. Es bleibt spannend!