Steuererleichterung für die Schweizer Hotellerie: Ein Lichtblick bis 2031
Heute ist der 30.09.2026 und die Hotelbranche in der Schweiz kann aufatmen! Der Schweizer Ständerat hat am 29. September entschieden, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen bis Ende 2031 bestehen bleibt. Mit einem Sondersatz von 3,8 Prozent wird die Branche auf stabile Bedingungen hoffen können – eine Entscheidung, die der Tourismussektor mit offenen Armen begrüßt hat. Schließlich wurde so eine Steuererhöhung ab 2028 abgewendet, was für viele Betriebe eine enorme Erleichterung darstellt.
Die Freude ist nicht nur in den Hotellerien zu spüren. Philipp Niederberger, Direktor des Schweizer Tourismus-Verbandes, hebt hervor, dass auch andere Betriebe in den Tourismusregionen von dieser Verlängerung profitieren werden. Bergbahnen, Gastronomie und das lokale Gewerbe spielen hier eine wichtige Rolle. Christian Hürlimann, Direktor von HotellerieSuisse, sieht in der Fortführung nicht nur einen Erfolg für die Branche, sondern auch eine positive Entwicklung für die Bundesfinanzen. Doch er warnt: Vier Jahre sind ein kurzer Zeitraum für Investitionen in Gebäude und Infrastruktur. Da muss schon gut geplant werden!
Die Komplexität der Umsatzsteuer
Doch lassen wir uns nicht von der Euphorie mitreißen, ohne die Details im Hintergrund zu betrachten. Beherbergungsumsätze werden im Umsatzsteuerrecht ganz unterschiedlich behandelt. Der Leistungsort für diese Dienstleistungen, das ist entscheidend – und zwar nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Das bedeutet, dass sowohl Beherbergungsleistungen an Nichtunternehmer (B2C) als auch an Unternehmer (B2B) den gleichen Regelungen unterliegen. Wenn also ein Hotelzimmer für eine kurze Zeit vermietet wird, unterliegt es dieser Regelung.
Komischerweise ist die Unterscheidung zwischen kurzfristiger und langfristiger Vermietung nicht von der tatsächlichen Dauer abhängig, sondern von der Absicht des Vermieters. Das klingt einfach, ist es aber nicht immer. Und während die kurzfristige Beherbergung umsatzsteuerpflichtig ist, gibt es für die langfristige Vermietung von Grundstücken eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Das macht die Sache nicht weniger verwirrend, oder? Und auch die Umsatzsteuerbefreiung für Beherbergungsleistungen an Arbeitnehmer ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Ein echter Dschungel!
Ein Blick auf die Steuersätze
Wenn wir schon beim Thema Steuern sind: Der Normalsatz in der Schweiz liegt bei 8,1 Prozent für alle steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder einem reduzierten Satz unterliegen. Der reduzierte Satz von 2,6 Prozent gilt für eine Reihe von Produkten, darunter Lebensmittel und Medikamente. Aber der Sondersatz für Beherbergung? Der liegt bei 3,8 Prozent und gilt für Unterkunft, einschließlich Frühstück – auch wenn das separat in Rechnung gestellt wird. Ein kleiner Lichtblick, denke ich!
Wie immer ist alles ein bisschen kompliziert. Die Regelungen zur Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen sind einer ständigen Veränderung unterworfen, was für viele Betriebe eine echte Herausforderung darstellt. GastroSuisse macht auf den Aufwand aufmerksam, den Änderungen bei der Mehrwertsteuer für die Betriebe mit sich bringen. Jede Änderung hat ihre Tücken, und das merkt man dann auch in den Bilanzen. Kareen Vaisbrot, Direktorin von GastroSuisse, hat das treffend zusammengefasst: Jede Änderung bei der Mehrwertsteuer kann mit erheblichen Belastungen verbunden sein. Da muss man sich gut vorbereiten!
Insgesamt kann man sagen, dass die Entscheidung zur Verlängerung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes ein Lichtblick für die Schweizer Hotellerie ist. Es bleibt spannend, wie sich die Branche bis Ende 2031 entwickeln wird – mit all den Herausforderungen und Chancen, die auf sie warten.
