Übernachtungssteuern im Fokus: Ein Wettlauf um die beste Lösung für Tourismus und Kommunen
Die britische Regierung hat sich etwas einfallen lassen: Eine neue Touristensteuer für England. Die Idee ist, dass Regionalbürgermeister selbst entscheiden, wie hoch die Abgabe auf Übernachtungen ausfallen soll. Das Ganze wird als prozentualer Aufschlag auf den Preis für die Nächte in den Hotels erhoben. Spannend ist, dass es keine landesweite Obergrenze für diese Abgabe gibt. Die Erwartungen in Regierungskreisen deuten darauf hin, dass die meisten Städte die Steuer eher gering halten werden – in vielen Fällen dürfte es nur wenige Prozent sein. Zehn Labour-Bürgermeister, unter anderem Sadiq Khan, haben sich sogar zum Ziel gesetzt, die Abgabe unter fünf Prozent zu halten.
Die Einnahmen sollen in den jeweiligen Regionen verbleiben – ein gewisser Vorteil, wenn man bedenkt, dass diese Mittel für Investitionen in Infrastruktur und Verkehr verwendet werden sollen. Angela Rayner, die Wohnungsbauministerin, hebt die Bedeutung der finanziellen Befugnis für lokale Entscheidungsträger hervor. Ein Gesetzesentwurf soll demnächst im Parlament zur Debatte stehen. Allerdings gibt es auch kritische Stimmen aus der Hotel- und Tourismusbranche, die Bedenken äußern.
Übernachtungsteuer in Deutschland – Ein Lokalphänomen
Aber wie sieht es mit der Übernachtungsteuer hierzulande aus? Auch in Deutschland ist die Übernachtungsteuer, oft auch als Bettensteuer bekannt, ein Thema, das immer mehr Gemeinden beschäftigt. Diese Steuer ist eine örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer und in vielen Fällen verfassungsrechtlich zulässig. Meist wird sie als Aufschlag auf den Netto-Übernachtungspreis erhoben, häufig in Höhe von etwa 5%, in einigen Städten wie Dortmund sogar bis zu 7,5%. Erstmals eingeführt wurde die Übernachtungsteuer 2005 in Weimar, und seitdem hat sich eine ganze Reihe von Gemeinden dem Beispiel angeschlossen.
Ein interessanter Punkt: Die Absenkung der Umsatzsteuer auf Hotelübernachtungen von 19% auf 7% im Jahr 2010 hat dazu geführt, dass viele Kommunen die Übernachtungsteuer verstärkt beschlossen haben. Immerhin wurden vor der Pandemie jährlich etwa 80 bis 100 Millionen Euro durch diese Steuer in die Kassen der Kommunen gespült. Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 ist die Übernachtungsteuer jedoch nur verfassungsgemäß, wenn sie nicht mit beruflicher Tätigkeit verbunden ist. In der Praxis bedeutet das, dass viele Gemeinden zwischen verschiedenen Arten der Übernachtungen differenzieren und beruflich bedingte Aufenthalte von der Steuer befreien.
Reaktionen und Ausblicke
Im März 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Differenzierung nicht mehr notwendig ist. Die Übernachtungsteuer wurde als Aufwandsteuer qualifiziert, was bedeutet, dass auch beruflich bedingte Übernachtungen besteuert werden dürfen. Das Urteil hat gemischte Reaktionen ausgelöst: Der Deutsche Städtetag betrachtet es als positive Nachricht für die Kommunen, während die DEHOGA und die IHA es als weiteren Schlag für die Branche ansehen und an die Kommunen appellieren, keine neuen Belastungen einzuführen. Der Deutsche Tourismusverband hingegen äußert Zweifel an der Eignung der Bettensteuer für die nachhaltige Finanzierung touristischer Aufgaben.
Aktuell gibt es verschiedene Städte, die ebenfalls eine Übernachtungsteuer oder ähnliche Abgaben planen. Konstanz etwa denkt über die Einführung einer Bettensteuer zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen nach, während München eine „Touristensteuer“ für September 2023 plant. In Bayern ist die Erhebung einer Übernachtungsteuer gesetzlich untersagt, was zu rechtlichen Streitigkeiten führt – München hat bereits geklagt.
Es bleibt spannend, wie sich die Situation weiterentwickelt. Die unterschiedlichen Ansätze und Reaktionen zeigen, dass die Thematik rund um die Übernachtungsabgaben in Deutschland und Großbritannien noch längst nicht abgeschlossen ist. Eines ist klar: Die Diskussion um die Finanzierung von touristischen Infrastrukturen wird uns noch eine Weile begleiten.
