Die Vorfreude auf das Oktoberfest 2026 steigt, und die letzten rechtlichen Hürden scheinen nun überwunden zu sein. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die Vergabe der beiden Großzelte Schottenhamel-Festhalle und Paulaner-Festzelt rechtmäßig war. Ein nicht berücksichtigter Wirt, Alexander Egger, hatte versucht zu klären, ob die Zeltvergabe künftig europaweit ausgeschrieben werden müsse. Diese Frage war nicht ganz ohne, schließlich hätte eine andere Entscheidung weitreichende Folgen für die Vergabepraxis gehabt.

Monatelang wurde in München gestritten – und die Unsicherheit war spürbar. Schließlich stand vor dem Oktoberfest 2026 noch unklar im Raum, ob die beiden Zelte überhaupt aufgebaut werden durften. Kurz vor dem Fest kam dann die Genehmigung. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig, doch Egger könnte trotzdem noch eine Verfassungsbeschwerde einlegen. Das Hauptaugenmerk lag auf der Frage, ob die Vergabe der Festzelte als Dienstleistungskonzession zu betrachten ist. Hierbei ist der Unterschied zwischen einem öffentlichen Auftrag und einer Konzession entscheidend.

Die Hintergründe der Zeltvergabe

Von insgesamt 14 großen Festzelten gehören traditionell sieben den großen Münchner Brauereien und zwei Schützenvereinigungen. Diese Organisationen haben das Recht, jeweils eine Wirtin oder einen Wirt vorzuschlagen. Für die restlichen fünf Großzelte können sich Interessenten direkt bei der Stadt München bewerben. Und wie läuft das ab? Die Stadt bewertet die Bewerbungen anhand eines Kriterienkatalogs mit satten 13 Kategorien, darunter Volksfesterfahrung, technische Standards und Ausstattung. Am Ende segnet der Münchner Stadtrat die Auswahl ab.

Die Vergabekammer Südbayern hatte bereits entschieden, dass kein EU-weites Vergabeverfahren notwendig ist. Der Antragsteller, ein Betreiber eines kleinen Festzeltes, war der Meinung, dass die Stadt München die Zulassungsverträge nicht einfach so vergeben durfte. Doch die Kammer kam zu dem Schluss, dass die Verträge nicht als ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession eingestuft werden können, da es keine einklagbare Pflicht für die Stadt gab, die Zelte während des Oktoberfests zu betreiben.

Rechtsstreit und Zukunftsausblick

Der unterlegene Antragsteller legte beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde ein. Auch ein Eilantrag, der die Zeltvergabe bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen wollte, wurde abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass eine europaweite Ausschreibung zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre und eine Verzögerung der Vergabe größere Nachteile mit sich gebracht hätte. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde bezeichnete das Gericht als offen, und der Antragsteller hat bereits angekündigt, den Rechtsweg vielleicht bis zum Europäischen Gerichtshof auszuschöpfen.

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Es bleibt spannend, wie sich die Situation weiterentwickeln wird. Die Zuteilungsverträge könnten möglicherweise eher der Vermögensverwertung der Stadt dienen, was die Vergabepraxis in einem neuen Licht erscheinen lässt. Auch wenn die Zukunft ungewiss ist, steht fest, dass das Oktoberfest 2026 wie geplant stattfinden kann – und das ist für viele ein Grund zur Freude!