Heute ist der 19.08.2026 und die Reisebranche atmet auf! Die Pläne des Bundesfinanzministeriums, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiterrabatte zu streichen, sind vom Tisch. Das bedeutet konkret: Der Freibetrag bleibt erhalten, und das ist eine gute Nachricht für viele Beschäftigte in der Branche, die von den Rabatten auf Reisen und andere Dienstleistungen profitieren. Ursprünglich hätte der Wegfall des Freibetrags eine ziemliche Belastung für die Mitarbeiter bedeutet. Doch jetzt können sie weiterhin von den Vorzügen des Rabattsystems profitieren.

Mitarbeiterrabatte sind nicht einfach nur ein kleines Zuckerl, sondern echte Preisnachlässe, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten auf eigene Waren oder Dienstleistungen gewähren. Laut § 8 Abs. 3 EStG beträgt der jährliche Rabattfreibetrag stolze 1.080 Euro. Das heißt, alles, was darüber hinausgeht, wird lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wer beispielsweise einen Rabatt von 1.500 Euro erhält, muss auf 420 Euro Steuer zahlen. Klar, dass da jeder Euro zählt, besonders in einer Zeit, in der die Lebenshaltungskosten steigen.

Wie funktioniert das eigentlich?

Es ist ganz einfach: Der geldwerte Vorteil entsteht, wenn ein Mitarbeiter Waren oder Dienstleistungen zu einem günstigeren Preis bekommt, als es der Endverbraucher zahlen würde. Die Bewertungsgrundlage ist der Endpreis, abzüglich eines gesetzlichen Bewertungsabschlags von 4 %. Das ist wichtig, denn so wird der Vorteil genau berechnet. Wenn der Endpreis beispielsweise 2.000 Euro beträgt und der Mitarbeiter nur 1.000 Euro zahlt, dann schaut die Rechnung so aus: 2.000 Euro minus 4 % (also 80 Euro) ergibt 1.920 Euro. Der geldwerte Vorteil beträgt also 920 Euro, und da liegen wir noch unter dem Freibetrag – steuerfrei! Das ist doch schon mal ein kleiner Grund zur Freude!

Allerdings gilt dieser Freibetrag nur für Produkte, die aus dem eigenen Sortiment des Arbeitgebers stammen. Bei fremden Waren oder Dienstleistungen kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze ins Spiel, die nicht mit dem Rabattfreibetrag zu verwechseln ist. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, Personalrabatte je Mitarbeiter aufzuzeichnen, um sicherzustellen, dass alles korrekt überwacht wird. Wer im Dezember den Freibetrag übersteigt, muss den übersteigenden Vorteil nachversteuern. Also, ein bisschen Bürokratie bleibt uns nicht erspart!

B2C vs. B2B: Ein wichtiger Unterschied

Die Art des Unternehmens spielt ebenfalls eine Rolle. Bei B2C-Unternehmen, die Produkte anbieten, die für Mitarbeiter interessant sind, sind Mitarbeiterrabatte oft ein echter Anreiz. Dagegen haben B2B-Unternehmen häufig Produkte im Angebot, die für Endverbraucher weniger geeignet sind. Hier könnte man sich überlegen, ob alternative Systeme wie das Gesundheits-Benefit-System von FAIRFAMILY nicht eine interessante Lösung wären. Es fördert die Gesundheit der Mitarbeiter mit einer Vielzahl von Leistungen, die ganz nach individueller Wahl abgerechnet werden können. Von Gesundheitscoachings über Zahnbehandlungen bis hin zu Facharztterminen – da ist für jeden etwas dabei!

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Mit Kosten von nur 30 Euro pro Mitarbeiter und Monat kann das Gesundheits-Benefit-System über 1.000 Euro an Netto-Mehrwerten pro Mitarbeiter generieren. Das klingt doch nach einer Win-Win-Situation, oder? Und das Beste daran: Man kann sogar eine kostenlose Potenzialanalyse mit Experten von FAIRFAMILY buchen. Die Möglichkeiten sind also vielfältig, und es lohnt sich, darüber nachzudenken, wie man die Vorteile für die Mitarbeiter weiter ausbauen kann.