Heute ist der 31.10.2026, und wir werfen einen Blick auf die neuen Vorgaben zur Arbeitsschutz-Ausbildung in Italien, die von der italienischen Arbeitsaufsichtsbehörde INL in Notiz Nr. 2377 am 27. Oktober 2026 veröffentlicht wurden. Die Änderungen bringen frischen Wind in die Regelungen, die für das Gastgewerbe und die Tourismusbranche von entscheidender Bedeutung sind.

Bislang war es gang und gäbe, eine 60-Tage-Frist für die Arbeitsschutzschulungen einzuhalten, die im Abkommen zwischen Staat und Regionen vom 21. Dezember 2011 festgelegt wurde. Doch diese Regelung hat nun ausgedient! Stattdessen müssen Arbeitgeber ihre Schulungen unverzüglich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einleiten. Das bedeutet, dass die Schulung schon mit dem ersten Arbeitstag beginnen muss – ein Schritt, der dafür sorgen soll, dass alle Beschäftigten von Anfang an gut informiert sind. Diese Neuerung ist Teil des Abkommens Nr. 59/CSR vom 17. April 2025, das als Grundlage für die aktuellen Vorschriften dient.

Neue Regeln für die Branche

In der Gastronomie und im Tourismus gelten besondere Vorschriften. Hier müssen die allgemeinen und gegebenenfalls spezifischen Schulungen innerhalb von 30 Tagen nach Arbeitsbeginn abgeschlossen sein. Das ist eine klare Ansage! Arbeitgeber müssen also sicherstellen, dass sie rechtzeitig mit der Ausbildung ihrer neuen Mitarbeiter starten. Wenn innerhalb dieser 30-Tage-Frist eine Kontrolle stattfindet, müssen sie Nachweise über bereits eingeleitete Schulungsmaßnahmen vorlegen. Und was zählt als Nachweis? Das können Buchungsbelege über zertifizierte elektronische Post (PEC), die Einbindung einer paritätischen Einrichtung oder sogar die Beauftragung von Dozenten sein.

Fehlen diese Nachweise, wird das von der INL als Verstoß gegen die Vorschriften gewertet – und das kann teuer werden! Bei einer Kontrolle müssen die Arbeitgeber also gewappnet sein, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Zudem gilt für Arbeitsverhältnisse von weniger als 30 Tagen, dass die Ausbildung an die Vertragsdauer angepasst werden muss. Das ist ein weiterer Aspekt, den es zu beachten gilt.

Die Bedeutung der Nachweise

Die INL hat auch klargestellt, dass die allgemeine Informationspflicht des Arbeitgebers unabhängig von den Schulungen besteht. Das heißt, ab dem ersten Arbeitstag müssen die Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Und das wird auch kontrolliert – die Inspektoren sind angehalten, eine Frist festzulegen, die sich an der technisch maximal erforderlichen Zeit für die Schulungsdurchführung orientiert. Eine pauschale 60-Tage-Frist gibt es nicht mehr!

Für Arbeitgeber, die in der Vergangenheit mit Schwarzarbeit in Verbindung gebracht wurden, ist die Situation klarer geworden. Wurde ein Betrieb wegen festgestellter Schwarzarbeit nach Artikel 14 des D.Lgs. 81/2008 suspendiert, kann die Maßnahme aufgehoben werden, sobald die vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass Arbeitgeber schnell handeln müssen, um ihre Betriebe wieder auf die Beine zu bringen.

Ein Blick in die Zukunft

Die neuen Regelungen, die mit dem Staat-Regionen-Abkommen Nr. 59 vom 17. April 2025 in Kraft traten, sind ein Schritt in die richtige Richtung. Sie bringen nicht nur Klarheit, sondern auch die Hoffnung auf mehr Sicherheit am Arbeitsplatz. In einer Zeit, in der das Gastgewerbe und der Tourismussektor vor großen Herausforderungen stehen, sind gut ausgebildete Mitarbeiter das A und O. Die neuen Schulungsanforderungen, die auch spezifische Module für verschiedene Berufsgruppen beinhalten, sorgen dafür, dass jeder genau das Wissen erhält, das er benötigt.

Arbeitgeber sollten sich jetzt mit den neuen Vorgaben vertraut machen und sicherstellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Schließlich ist es nicht nur eine Frage der Gesetzeskonformität, sondern auch der Sicherheit und des Wohlbefindens der Mitarbeiter. Ein gut informierter Mitarbeiter ist schließlich auch ein motivierter Mitarbeiter!