Heute ist der 5.11.2026 und in der pulsierenden Hotelbranche Berlins gibt es wieder einmal einen spannenden Aufreger, der für Gesprächsstoff sorgt. Im Mercure Hotel Berlin Zentrum in Schöneberg gilt eine besondere Regel: Gäste mit Berliner Wohnanschrift werden nicht aufgenommen. Ja, richtig gehört. Ein Berliner Hotel, das keine Berliner beherbergt. Die Gründe dafür sind vielschichtig und werfen einige Fragen auf, nicht nur in der Hotellerie, sondern auch im Hinblick auf Diskriminierung und Rechtsprechung.

Die Geschichte nimmt ihren Lauf, als eine Mitarbeiterin von rbb|24 versuchte, ein Zimmer im besagten Hotel zu buchen. Anfangs klappte alles, doch kaum war die Buchung bestätigt, kam die Stornierung. Der Grund? Ihre Berliner Adresse. Das Hotel ließ verlauten, dass ein Check-in nur möglich sei, wenn die Buchung über eine Firmenanschrift erfolge oder das Zimmer für eine Bekannte bestimmt wäre. Und das ist nicht nur ein einmaliger Vorfall. Berichten zufolge existiert diese Regelung bereits seit mehreren Jahren. Ein Nutzer berichtete im Sommer 2025, dass er wegen seines Wohnsitzes in Berlin keine Buchung erhalten habe. Auf HolidayCheck erklärte das Hotel, dass es in der Vergangenheit immer wieder sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben habe, die vor allem regionale Gäste betroffen hätten. Ruhestörungen, Sachbeschädigungen – das volle Programm.

Die Hintergründe der Regelung

Eine Sprecherin des Accor-Konzerns, zu dem das Mercure gehört, bestätigte die Regelung und erklärte, dass sie vom Management des Hotels individuell beschlossen wurde. Die Begründung klingt nach einem klassischen Fall von „Wir schützen unsere Gäste und Mitarbeitenden“ – insbesondere gegen Ruhestörungen und andere Unannehmlichkeiten. In diesem speziellen Fall dürfen Berliner, die vorübergehend eine Unterkunft benötigen, beispielsweise wegen Renovierungsarbeiten, dennoch buchen. Das ist immerhin ein kleiner Lichtblick in dieser Geschichte.

Doch wie sieht das rechtlich aus? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft und co. Das AGG soll ja schließlich Benachteiligungen verhindern und beseitigen. In diesem Fall wird die allgemeine Wohnort-Klausel jedoch nicht als Diskriminierung im juristischen Sinne bewertet. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Verbraucherzentrale Berlin sehen das ähnlich. Solche Klauseln können im Rahmen des Hausrechts zulässig sein, solange sie nicht bestimmte Gruppen systematisch ausschließen. Das ist ein schmaler Grat, auf dem sich die Hotellerie bewegt.

Ein Blick zurück

Interessanterweise gibt es Berichte über ähnliche Regelungen in anderen Hotels großer Ketten. Ein Nutzer auf Reddit erzählte von einem Hotel, in dem Berliner nur bei nachgewiesener Notwendigkeit übernachten durften. Wer weiß, vielleicht ist das der neue Trend in der Hotellerie? Die rbb|24-Mitarbeiterin, die letztlich vor verschlossenen Türen stand, übersah zunächst die digitale Absage und fand sich dann an der Rezeption wieder, wo ihr der Check-in verweigert wurde. Ein unglücklicher Abend für sie, der mit einem enttäuschten Rückweg nach Hause endete.

In der Zwischenzeit gibt es in Berlin auch eine Beschwerdestelle, die sich mit Diskriminierungsfällen beschäftigt. Diese steht Mitarbeitenden der Senatsverwaltung für Kultur und gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie Bewerber*innen zur Verfügung und bietet Unterstützung bei Konflikten und Diskriminierung. Das klingt nach einer wichtigen Anlaufstelle, wenn man bedenkt, wie oft solche Themen in der heutigen Zeit aufpoppen.

Die Hotellerie steht also vor einem Dilemma: Auf der einen Seite der Schutz der Gäste und Mitarbeitenden, auf der anderen Seite die rechtlichen Vorgaben und das Risiko, in die Schusslinie einer Diskriminierungsklage zu geraten. Ein heißes Eisen, das die Branche noch lange beschäftigen wird. Ob sich das Mercure Hotel Berlin Zentrum weiterhin an dieser Regel festhalten wird? Die Zukunft wird es zeigen.