Heute ist der 15.06.2026 und die Hotelbranche steht mal wieder vor einer spannenden Herausforderung. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 9 U 40/23) hat für frischen Wind in der Welt der Reservierungsanfragen gesorgt. Wer hätte gedacht, dass eine einfache E-Mail mit der Bitte um Zimmerreservierung nicht gleich ein bindendes Angebot darstellt? Der Clou: Wenn der Preis nicht bekannt ist, fehlt ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Das bedeutet, dass eine Reservierungsanfrage ohne Preisangabe einfach nur eine Aufforderung an das Hotel ist, ein Angebot zu machen.

Doch wie sieht das Ganze aus der Sicht der Hotelbetreiber aus? Ein Schweigen des Gastes auf die Bestätigung des Hotels führt nicht zu einem Vertrag. Da hilft kein „Ich dachte, wir hätten was vereinbart“. Auch Schadensersatzansprüche stehen hier auf der Kippe – es gibt einfach kein „berechtigtes Vertrauen“ auf einen Vertragsschluss, wenn der Gast auf die Bestätigung nicht reagiert. Besonders spannend wird es bei Stammkunden oder Firmen mit Rahmenverträgen. Hier kann die Anfrage durchaus verbindlich sein, vorausgesetzt, der Vertrag ist aktuell und unterschrieben.

Die Details des Beherbergungsvertrags

Wie es sich für einen guten Beherbergungsvertrag gehört, handelt es sich hierbei um einen gemischten Vertrag. Im Kern greift das Mietrecht, aber auch Elemente des Kauf-, Dienst- oder Werkvertragsrechts kommen zum Tragen. Ein Gast kann sich ganz klassisch per E-Mail, Telefon oder sogar Brief melden, um ein Zimmer zu reservieren. Wenn die „Reservierungsbestätigung“ beim Gast eintrifft, dann ist der Beherbergungsvertrag auch schon in trockenen Tüchern – und das, ohne dass er explizit als solcher gekennzeichnet sein muss!

Ein wenig überraschend ist die Tatsache, dass das Gesetz kein Stornierungsrecht für den Gast vorsieht. Bei Fernabsatzgeschäften, wie etwa der Reservierung per E-Mail, gilt sogar, dass der Vertrag nicht widerrufen werden kann – das ist ein ganz schöner Hammer, oder? Man könnte meinen, dass hier die Flexibilität der Gastfreundschaft etwas auf der Strecke bleibt.

Wichtige Hinweise für Hotelbetreiber

Für Hotelbetreiber gibt es einige unerlässliche Punkte zu beachten. Preise müssen klar auf der Website oder in Buchungssystemen sichtbar sein. Es ist ratsam, keine preislose Anfrage als „Buchungsbestätigung“ zu bezeichnen. Stattdessen sollten formelle Angebote mit exaktem Zeitraum, Zimmerkategorie und Gesamtpreis – oder Einzelpreis pro Nacht – sowie geltenden AGB verschickt werden. Und ja, jedes Angebot sollte mit einer Frist versehen sein! Ein Vertrag entsteht schließlich erst mit der Reaktion des Gastes auf das Angebot. Sollte es keine Rückmeldung geben, ist es klug, zeitnah nachzuhaken und eine neue Frist zu setzen.

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Mathias Iking (LL.M Medienrecht), der Hotelbetreiber in rechtlichen Fragen, bietet wertvolle Beratung an, besonders in den Bereichen Datenschutzrecht, IT- und Medienrecht sowie gewerblichem Rechtsschutz. In einer Zeit, in der rechtliche Unsicherheiten immer mehr zunehmen, ist es für Hoteliers unerlässlich, sich rechtzeitig über solche Themen zu informieren.

In einer Welt, in der der Gast König ist, sollten wir doch alle darauf achten, dass die Kommunikation klar und transparent bleibt. Denn nur so können Missverständnisse vermieden werden. Manchmal ist ein bisschen mehr Information der Schlüssel zu einem unbeschwerten Aufenthalt – sowohl für Gäste als auch für Hotelbetreiber.