Wenn man sich in Deutschland auf eine Reise begibt, begegnet man oft einer kleinen, aber feinen Abgabe, die man auf der Hotelrechnung findet. Diese kommunale Abgabe trägt viele Namen: City Tax, Bettensteuer, Kulturförderabgabe oder Übernachtungssteuer. Doch nicht alles ist so einfach, wie es scheint. Die Regelungen variieren nämlich je nach Stadt und können ganz schön verwirrend sein. Es gibt keine bundesweit einheitliche Bettensteuer, was bedeutet, dass jede Stadt und Gemeinde selbst entscheidet, ob und in welcher Höhe sie eine Übernachtungssteuer erhebt. So verlangt Berlin beispielsweise 7,5 Prozent des Netto-Übernachtungsentgelts, während in Köln der Satz bei 5 Prozent liegt. Komisch, oder? Man denkt, man ist in einem Land, und trotzdem fühlt es sich an, als würde man durch verschiedene Steuerwelten reisen.

Auf der Hotelrechnung kann diese Abgabe entweder als separater Posten erscheinen oder im Übernachtungspreis bereits enthalten sein. Und beide Varianten sind absolut zulässig! Die Berliner Finanzverwaltung spricht da eine klare Sprache. Aber aufgepasst: Für die Umsatzsteuer gelten unterschiedliche Sätze. Reine Übernachtungen werden mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent besteuert, während Frühstück, Parkplätze und Wellnessangebote in der Regel mit 19 Prozent zur Kasse gebeten werden. Da kann man schon mal den Überblick verlieren, wenn man nicht aufpasst. Besonders, wenn man sich fragt, wie die kommunale Übernachtungssteuer in der Rechnung auftaucht. Je nach Satzung und Rechnungsstellung kann sie 0 Prozent Umsatzsteuer haben, wenn sie als gesonderte Abgabe ausgewiesen wird, oder 7 Prozent, wenn sie Bestandteil des Übernachtungsentgelts ist. Und eins ist sicher: 19 Prozent Umsatzsteuer auf City Tax oder ähnliche Abgaben sind ein absolutes No-Go! Ein Ausweis dieser Gebühr muss vom Hotel erklärt und gegebenenfalls korrigiert werden.

Die feinen Unterschiede zwischen Kurtaxe und Übernachtungssteuer

Jetzt wird’s spannend! Kurtaxe und Beherbergungssteuer werden umsatzsteuerlich ganz unterschiedlich behandelt. Hier kommt es darauf an, wer laut kommunaler Satzung die Abgabe schuldet. In der Regel schuldet der Gast die Kurtaxe, während das Hotel diese nur einzieht. Bei der Beherbergungssteuer, auch bekannt als Übernachtungssteuer oder City Tax, ist häufig der Beherbergungsbetrieb der Steuerschuldner. Ein interessantes Detail: Das Bundesverfassungsgericht hat solche Steuern für verfassungsgemäß erklärt. Das bedeutet, dass auch beruflich veranlasste Übernachtungen besteuert werden dürfen.

Wie sieht das in der Praxis aus? Nehmen wir Berlin als Beispiel. Hier ist die Rechtsgrundlage das Übernachtungsteuergesetz. Der Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, und der Steuersatz liegt bei 7,5 Prozent. Die Bemessungsgrundlage umfasst den Übernachtungsaufwand ohne Umsatzsteuer und ohne andere Dienstleistungen. Für die Anmeldung hat das Hotel vierteljährlich bis zum zehnten Tag nach Quartalsende zu sorgen. Und in Emden, das seit 1. Januar 2025 eine eigene Übernachtungssteuersatzung hat, liegt der Steuersatz bei 3,5 Prozent. Hier wird der Übernachtungspreis inklusive Umsatzsteuer betrachtet, was die Sache noch komplizierter macht.

Wie man sieht, können die Regelungen von Stadt zu Stadt stark variieren. In Emden beispielsweise wird bei einer nicht aufgeteilten Gesamtrechnung pauschal der Betrag für Frühstück und andere Leistungen abgezogen. Das sorgt für Verwirrung, wenn man nicht genau hinschaut. Und was ist mit den ausländischen Gästen? Die müssen unabhängig davon einen speziellen Meldeschein ausfüllen, was die ganze Sache nicht einfacher macht.

Ein weiterer interessanter Punkt ist, dass Buchungsplattformen die Kurtaxe oder City Tax direkt beim Gast einziehen und an das Hotel auszahlen können. Das ändert jedoch nichts an der steuerlichen Einordnung der Abgabe. Die Plattformprovision ist ein separater Vorgang und kann dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Es ist also ratsam, sich mit einem Steuerberater über die konkrete Behandlung der Abgaben abzustimmen, um mögliche Stolpersteine zu vermeiden.