Es gibt Momente im Leben, die uns einfach aus der Bahn werfen – und zwar wortwörtlich. Ein Passagier, der mit seiner Frau auf dem Weg nach Mauritius war, erlebte genau so einen Moment, als ihr Flug über dem Indischen Ozean in heftige Turbulenzen geriet. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied nun, dass der Urlauber Anspruch auf Schadenersatz hat, und das aus gutem Grund. Dabei war der Flug für die beiden nicht nur ein Traum, sondern verwandelte sich schnell in einen Albtraum, als der Mann bei einem plötzlichen Absacken des Flugzeugs aus seinem Sitz geschleudert wurde und mit dem Kopf gegen die Kabinendecke prallte.

Nach der Landung musste der Mann ins Krankenhaus gebracht werden. Dort stellte sich heraus, dass er unter extremen Schmerzen litt und sogar zwei gebrochene Halswirbel diagnostiziert wurden – Lebensgefahr inklusive! Seine Frau hatte nicht weniger zu kämpfen: Sie erlitt einen angebrochenen Brustwirbel. Verständlich, dass das Paar nun gegen den Reiseveranstalter klagte, denn ihrer Meinung nach war die Verantwortung für diesen Vorfall klar beim Anbieter zu suchen. Und das Gericht gab ihnen recht: 5.800 Euro für den Reisepreis sowie 20.000 Euro Schmerzensgeld wurden zugesprochen.

Rechtslage und Ansprüche

Das Urteil basiert auf dem Montrealer Übereinkommen, das die Haftung von Fluggesellschaften regelt. In diesem speziellen Fall wurde der beklagte Reiseanbieter als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne dieses Abkommens eingestuft. Das Gericht stellte fest, dass kein Mitverschulden des Klägers vorlag, da die Anschnallzeichen erst nach dem plötzlichen Absacken der Maschine aktiviert wurden. Die rechtlichen Grundlagen sind hier klar: Die Ansprüche beziehen sich auf die Verletzungen und die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Ein Glück, dass das Montrealer Übereinkommen hier greift, denn es stellt sicher, dass Fluggästen Mindestrechte und Schadensersatzansprüche zustehen.

Das Montrealer Abkommen, das am 28. Mai 1999 in Montreal vereinbart wurde, trat in Kraft, nachdem eine bestimmte Anzahl von Staaten es ratifiziert hatte. Es gilt nicht nur für internationale Flüge, sondern regelt auch unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrtunternehmen. Vor dem Montrealer Abkommen war die Haftung der Luftfrachtführer durch das Warschauer Abkommen stark begrenzt, was für viele Passagiere ein großes Problem darstellte. Jetzt genießen Reisende jedoch mehr Sicherheit, sei es bei Verspätungen, Annullierungen oder sogar Gepäckschäden.

Das Abkommen sieht vor, dass die Klage auf Schadenersatz innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorfall erhoben werden muss. Es verpflichtet die Vertragsstaaten auch dazu, ihre Luftfrachtführer zur Deckung ihrer Haftung entsprechend zu versichern. Die Entscheidung des Frankfurter Gerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, könnte jedoch als wegweisend für ähnliche Fälle in der Zukunft angesehen werden. In einer Zeit, in der Reisen für viele Menschen essenziell ist, zeigen solche Urteile, dass der Schutz der Passagiere nicht auf der Strecke bleiben sollte.

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